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Mietminderung wegen Uringeruch im Treppenhaus

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Gerichte müssen sich mit allerlei Geschäften beschäftigen. Treppenhäuser scheinen manchen Zeitgenossen gute Gelegenheiten zu bieten, im Halbdunkel des Treppenaufgangs ihrem Bedürfnis nachzukommen.

Vor allem wenn die Hauseingangstür offen steht, fühlen sich solche Leute eingeladen, einzukehren. Für die Mieter im Haus ist die Situation oft unerträglich. Wegen Uringeruch kommt dann auch eine Mietminderung in Betracht.

Auch das Treppenhaus gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Die Nutzung der Mietwohnung ist nicht isoliert für sich zu sehen, da der Mieter auf die Nutzung des Treppenhauses angewiesen ist und sich Geruchsbelästigungen auch insoweit auswirken.

Auf die Umstände kommt es an

Auch wenn bereits ein einzelner Vorfall zur Geruchsbelästigung führt, sollte die Forderung nach einer Mietminderung durch eine gewisse Erheblichkeit und Beständigkeit begründet sein. Gelegentliche Geruchsbelästigungen müssen außer Betracht bleiben.

Aber Vorsicht: Allein das subjektive Geruchsempfinden oder gar eine Überempfindlichkeit eines Mieters sind kein Beurteilungsmaßstab. Muss ein Richter entscheiden, kommt es darauf an, wie ein objektiv denkender Mensch die Situation empfinden würde. Dazu muss der Mieter entsprechend vortragen und die Situation dokumentarisch und anhand von Zeugen notfalls beweisen.

Hat der Vermieter in der Hausordnung die Mieter angewiesen, die Hauseingangstür ständig verschlossen zu halten, kann zumindest derjenige Mieter, der hiergegen verstößt, keine Mietminderung beanspruchen. Er muss sich mindestens ein Mitverschulden, vielleicht sogar ein Alleinverschulden, anrechnen lassen.

Rechtsfälle zur Mietminderung wegen Uringeruch im Treppenhaus:

  • Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urt.v. 12.9.2013, 7 C 90/12) sprach einem Mieter 7 % Mietminderung zu, der in einer Kneipengegend wohnt und den beißenden Uringeruch im Treppenhaus beanstandete. Das Urinieren im Hauseingang gehöre auch in einem Kneipenviertel nicht zum normalen Erscheinungsbild eines Wohnhauses.
  • Das Landgericht Braunschweig musste sich mit Gestank und Geruch im Treppenflur beschäftigen und stellte fest, dass die Situation eine extreme Geruchsbelästigung darstelle, wenn man den „Hausflur kaum noch ohne Gasmaske“ betreten könne (LG Braunschweig ZMR 2007, 536).
  • In einem Urteil des Amtsgerichts Kiel (Urt. v. 19.09.1990, Az. 7 C 56/90) gab es neben anderen Beeinträchtigungen 5 % Mietminderung, weil im Treppenhaus tagelang Hundekot gelegen hat und die Müllschlucker aufgrund ausgeleerter Haustiertoiletten nach Exkrementen gerochen haben.
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Urt. v. 12.07.2010, Az. 213 C 94/10): 10 % Mietminderung wegen des Geruchs von Hundeurin im Treppenhaus und des Geruchs von Zersetzungsprozessen menschlicher Ausscheidungen und organischem Hausmüll. Die Mieter konnten das Treppenhaus nur noch mit einem Taschentuch vor der Nase passieren.
  • Zahlt der Mieter eine ortsübliche Miete, darf er ein Treppenhaus „mittlerer Art und Güte“ erwarten. Ist dies nicht der Fall, ist eine Mietminderung von 5 % gerechtfertigt (AG Hamburg- Altona WuM 1996, 535); Die Umstände muss der Mieter belegen.
  • Treppenhaus und Hauszugänge völlig verwahrlost und verdreckt, Müll anderer Mieter, fehlende Reinigung, Hundeexkremente: 20 % Mietminderung (AG Dortmund WuM 1998, 570).

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